Satzung der Akademie Herrnhut für politische und kulturelle Bildung e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Akademie Herrnhut für politische und kulturelle Bildung e.V. (AH). Sitz der Akademie ist Herrnhut. Die Veranstaltungen der AH finden im Tagungshaus Herrnhut sowie im gesamten Gebiet der historischen Oberlausitz sowie an Veranstaltungsorten von Kooperationspartnern im In- und Ausland statt.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Die AH will Geschichte und Kultur der europäischen Region Oberlausitz erforschen und in Vorträgen, Symposien, Kolloquien, Internetauftritten und Publikationen darstellen.
2. Die AH versteht sich als überparteilicher Impulsgeber und Forum für die Diskussion wichtiger Zukunftsfragen in Bezug auf die politischen, gesellschaftlichen, religiösen, wirtschaftlichen, ethischen und kulturellen Entwicklungen in einer für Europa exemplarischen Region. In diesem Sinne ist sie grundsätzlich offen für eine Erweiterung ihrer unter § 1 genannten Ziele und Aufgaben.
3. Die AH fördert die kreative Begegnung von Wissenschaftlern, Politikern, Praktikern, Künstlern und Kulturschaffenden. Sie bemüht sich besonders um Themen, welche die Kunst und Kultur in Zusammenhang mit anderen Aufgabenfeldern bringen, wie z. B. Kultur und Regionalentwicklung, Kultur und Wirtschaft, Kultur und Politik, Kultur und Bildung, Kultur und Religion, Kultur und Umwelt, Kultur und Tourismus.
4. Die AH will ähnlich ausgerichtete Bestrebungen von Bildungseinrichtungen, Vereinen und Institutionen in der Oberlausitz mit einbeziehen, unterstützen und fördern.
5. Zu den Zielen der AH gehört die Unterstützung und Beratung der Kommunen bei der Konzeption, Erarbeitung und Publikation von Orts- und Stadtchroniken, Jubiläumsschriften usw. Ferner unterstützt sie Volkshochschulen, Kulturreferate und Bildungseinrichtungen bei der Planung und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und dergleichen, soweit sie die Geschichte, Religion, Wirtschaft und Kultur der Region bereffen.
6. Die AH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel und der Zuwendungen
Die Mittel der AH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der AH.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die den Zwecken der AH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dritte können der AH Stiftungen und Dotationen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zuwenden.
Die AH kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit das erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit keine steuerlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins fördert. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder
Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins durch inhaltliche Beiträge und seinen Einsatz fördern will, richtet einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, oder durch Ausschluss, über den vom Vorstand beschlossen wird, wenn der/die Betreffende sich nicht mehr für die Ziele des Vereins einsetzt.
b) Fördermitglieder
Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins finanziell fördern will, richtet einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Fördermitglied kann auch eine juristische Person werden. Fördermitglieder haben das Recht, sich im Rechtsverkehr als „Fördermitglied der Akademie Herrnhut für politische und kulturelle Bildung e.V“ zu bezeichnen. Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, durch Austritt oder wenn der Förderbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet wird, was durch den Vorstand festgestellt wird.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand – vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, den Vereinszweck entsprechend den von ihnen übernommenen Pflichten zu fördern. Sie setzen sich durch ihre Beiträge für die Aufgaben der AH ein und werben für deren Ziele in ihrem Umfeld. Dafür erhalten sie jährlich die Vereinsmitteilungen.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die wissenschaftliche Kommission
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende allein oder je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.
Die Nachbarländer sollten angemessen vertreten sein.
Der Vorstand achtet darauf, dass die von der wissenschaftlichen Kommission beschlossenen Projekte zur Ausführung kommen und deren Finanzierung gesichert ist.
Er gibt ein Mitteilungsblatt heraus, das über die laufenden Projekte berichtet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Sitzung der Kommission ein Ersatzmitglied berufen.
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nicht für Schäden, die sie mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Zu den Sitzungen ist jeweils zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Zur Planung und Durchführung von Projekten kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die in der Regel mit Mitgliedern aus der wissenschaftlichen Kommission besetzt werden.
§ 8 Die wissenschaftliche Kommission
Die wissenschaftliche Kommission soll eine angemessene Vertretung der Bildungseinrichtungen, Institutionen und Vereine der Oberlausitz und deren Nachbarregion in Polen und Tschechien gewährleisten. Der Vorstand entscheidet über die Berufung in die Kommission auf 4 Jahre und achtet darauf, dass möglichst alle Einrichtungen, Vereine und Institutionen der Wissenschaft, Bildung und Kultur der Oberlausitz (Hochschule, Museen, Archive, Bibliotheken) und der Kulturraum Oberlausitz/Niederschlesien durch 2 Personen vertreten sind. Es wird Wert darauf gelegt, dass neben den deutschen Vertretern jeweils Repräsentanten der Wissenschaft und Kultureinrichtungen in Polen und Tschechien berufen werden.
Die Kommission kommt jährlich zweimal zusammen und berät über folgende Angelegenheiten:
1. Empfehlungen für Akademieprojekte
2. Vertretung der Akademie bei der Planung und Vorbereitung von Projekten der Mitgliedereinrichtungen
3. Zusammenarbeit mit dem Institut für Regionalforschung der Oberlausitz am IHI Zittau und kooperierenden Stipendienverbünden.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die wissenschaftliche Kommission wird von ihrem Vorsitzendem unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Sitzung der Kommission. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder (einschließlich der Fördermitglieder) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten der Akademie, Finanzlage, Ergebnis der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Satzungsänderungen
4. Bestätigung von Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
6. Auflösung des Vereins
Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung der geltenden Bestimmungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, ist stattzugeben, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche Forderung per Unterschrift unterstützt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen in schriftlicher Form sind bis zu fünf Stimmen pro anwesendem Mitglied möglich. Sie beschließt über Sachanträge und Wahlvorschläge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens fünf Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung der Akademie Herrnhut für politische und kulturelle Bildung e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder sowie einer Dreiviertel-Mehrheit der wissenschaftlichen Kommission beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die „Oberlausitzer Gesellschaft der Wissenschaften“, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Region Oberlausitz verwenden muss.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Übergangsregelung
Der Vorstand erhält das Mandat, alle mit der Eintragung ins Vereinsregister verbundenen redaktionellen Veränderungen der Satzung in Vertretung der Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Regelung entfällt mit Eintragung ins Vereinsregister.
§ 13 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 29.03.2012 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.
Herrnhut, den 29. März 2012
Beitragsordnung der Akademie Herrnhut
vom 29.03.2012
Die Mitgliederversammlung der Akademie Herrnhut hat gemäß der Satzung am 29.03.2012 folgende Beitragsordnung als bis auf weiteres gültig verabschiedet:
(1) Grundsätzliches
Die Akademie Herrnhut kann ihre satzungsgemäßen Aufgaben nur dann erfüllen, wenn ihr finanzielle Mittel in einem angemessenen und ausreichenden Umfang langfristig zur Verfügung stehen. Die Tätigkeit der Akademie wird dabei durch Mitgliedsbeiträge und eine angestrebte Förderung durch die öffentliche Hand oder andere Organisationen/Unternehmen, die den Akademie-Zielen nahe stehen, ermöglicht. Die nachfolgenden Bestimmungen sind vor allem geprägt von dem Ziel, die Finanzkraft und damit Handlungsfähigkeit zu sichern, zu stärken und gegebenenfalls Ausnahmefälle für eine Beitragssenkung/Beitragsbefreiung zu regeln.
(2) Beitragssenkung wegen Schul- oder Berufsausbildung
Ein Mitglied, das eine qualifizierende Schul-, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, entrichtet auf Antrag und per Nachweis vorübergehend lediglich 50 % des Jahresbeitrags für Einzelpersonen.
(3) Beitragsreduzierung für Ehe- oder Lebensgemeinschaftspartner
Ein Mitglied, das mit einem anderen Mitglied verheiratet oder in sonstiger Lebensgemeinschaft verbunden ist, entrichtet auf Antrag und per Nachweis lediglich 50 % des Jahresbeitrags für Einzelpersonen, das andere hingegen 100 %.
(4) Beitragsherabsetzung/-befreiung
Auf Antrag und per Nachweis kann aufgrund einer besonderen Einkommenssituation ein Mitglied befristet einen verminderten oder gar keinen Beitrag entrichten. Über die entsprechende Dauer und Höhe entscheidet der Vorstand einvernehmlich.
(5) Mitgliedsbeitrag der Akademie Herrnhut
Die Mitgliederversammlung der Akademie Herrnhut hat am 29.03.2012 bis auf weiteres folgende Mitgliedsbeiträge beschlossen:
(1)
Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbetrag von 30,00 EUR. Dieser Beitrag ist jeweils pro Kalenderjahr zum 01.05. des Jahres fällig. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist keine Anrechnung von Teilbeträgen bzw. Teilauszahlungen vorgesehen.
(2)
Als Ausdruck besonderer Unterstützung zahlen juristische Personen bzw. korporative Akademie-Mitglieder (Universitäten, Institute, Unternehmen, Einrichtungen, Bibliotheken etc.) mindestens einen Jahresbeitrag von 150,00 EUR.
(3)
Fördermitglieder zahlen einen Monatsbeitrag von mindestens 30,00 EUR.
(6) Inkraftsetzung
Diese Beitragsordnung tritt am 29.03.2012 in Kraft.
Der Vorstand
Bankverbindung
- IBAN: DE 06 8505 0100 0232 0038 23
- BIC: WELADED1GBL