Die Satzung

Satzung

 der Akademie Herrnhut

für politische und kulturelle Bildung e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Akademie Herrnhut für politische und kulturelle Bildung e.V. (AH). Sitz der Akademie ist Herrnhut. Die Veranstaltungen der AH finden im Tagungshaus Herrnhut sowie im gesamten Gebiet der historischen Oberlausitz sowie an Veranstaltungsorten von Kooperationspartnern im In- und Ausland (z.B. den Universitäten in Liberec und Wrocław) statt.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck, Ziele und Aufgaben

Zwecke des Vereins Akademie Herrnhut e.V. sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Bildung. Diese Zwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Die AH will Geschichte und Kultur der europäischen Region Oberlausitz erforschen und in Vorträgen, Symposien, Kolloquien, Internetauftritten und Publikationen darstellen.

2. Die AH versteht sich als überparteilicher Impulsgeber und Forum für die Diskussion wichtiger Zukunftsfragen in Bezug auf die politischen, gesellschaftlichen, religiösen, wirtschaftlichen, ethischen und kulturellen Entwicklungen in einer für Europa exemplarischen Region. In diesem Sinne ist sie grundsätzlich offen für eine Erweiterung ihrer unter 1 genannten Ziele und Aufgaben.

3. Die AH fördert die kreative Begegnung von Wissenschaftlern, Politikern, Praktikern, Künstlern und Kulturschaffenden. Sie bemüht sich besonders um Themen, welche die Kunst und Kultur in Zusammenhang mit anderen Aufgabenfeldern bringen, wie z. B. Kultur und Regionalentwicklung, Kultur und Wirtschaft, Kultur und Politik, Kultur und Bildung, Kultur und Religion, Kultur und Umwelt, Kultur und Tourismus.

4. Die AH will ähnlich ausgerichtete Bestrebungen von Bildungseinrichtungen, Vereinen und Institutionen in der Oberlausitz mit einbeziehen, unterstützen und fördern.

5. Zu den Zielen der AH gehört die Unterstützung und Beratung der Kommunen bei der Konzeption, Erarbeitung und Publikation von Orts- und Stadtchroniken, Jubiläumsschriften usw. Ferner unterstützt sie Volkshochschulen, Kulturreferate und Bildungseinrichtungen bei der Planung und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und dergleichen, soweit sie die Geschichte, Religion, Wirtschaft und Kultur der Region bereffen.

6. Die AH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

7. Die Körperschaft (AH e.V.) ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel und der Zuwendungen

Die Mittel der AH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln der AH.

Es darf keine Person  durch Ausgaben, die den Zwecken der AH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dritte können der AH Stiftungen und Dotationen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zuwenden.

Die AH kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit das erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit keine steuerlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins fördert. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder

Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins durch inhaltliche Beiträge und seinen Einsatz fördern will, richtet einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, oder durch Ausschluss, über den vom Vorstand beschlossen wird, wenn der/die Betreffende sich nicht mehr für die Ziele des Vereins einsetzt.

b) Fördermitglieder

Wer die Ziele und Aufgaben des Vereins finanziell fördern will, richtet einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Fördermitglied kann auch eine juristische Person werden. Fördermitglieder haben das Recht, sich im Rechtsverkehr als „Fördermitglied der Akademie Herrnhut“ zu bezeichnen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder wenn der Förderbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet wird, was durch den Vorstand festgestellt wird.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, den Vereinszweck entsprechend den von ihnen übernommenen Pflichten zu fördern. Sie setzen sich durch ihre Beiträge für die Aufgaben der AH ein und werben für deren Ziele in ihrem Umfeld. Dafür erhalten sie jährlich die Vereinsmitteilungen

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die wissenschaftliche Kommission

c) die Mitgliederversammlung  

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende allein oder je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich. Im Zahlungsverkehr ist der Schatzmeister alleine vertretungsberechtigt.

Die Nachbarländer sollten angemessen vertreten sein.

Der Vorstand achtet darauf, dass die von der wissenschaftlichen Kommission beschlossenen Projekte zur Ausführung kommen und deren Finanzierung gesichert ist.

Er gibt ein Mitteilungsblatt heraus, das über die laufenden Projekte berichtet.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nicht für Schäden, die sie mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Zu den Sitzungen ist jeweils zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.

Zur Planung und Durchführung von Projekten kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die in der Regel mit Mitgliedern aus der wissenschaftlichen Kommission besetzt werden.

§ 8 Die wissenschaftliche Kommission

Die wissenschaftliche Kommission soll eine angemessene Vertretung der Bildungseinrichtungen, Institutionen und Vereine der Oberlausitz und deren Nachbarregion in Polen und Tschechien gewährleisten. Der Vorstand entscheidet über die Berufung in die Kommission auf 4 Jahre und achtet darauf, dass möglichst alle Einrichtungen, Vereine und Institutionen der Wissenschaft, Bildung und Kultur der Oberlausitz (Hochschule, Museen, Archive, Bibliotheken) und der Kulturraum Oberlausitz/Niederschlesien durch 2 Personen vertreten sind. Es wird Wert darauf gelegt, dass neben den deutschen Vertretern jeweils Repräsentanten der Wissenschaft und Kultureinrichtungen in Polen und Tschechien berufen werden.

Die Kommission kommt jährlich zweimal zusammen und berät über folgende Angelegenheiten:

1. Empfehlungen für Akademieprojekte

2. Vertretung der Akademie bei der Planung und Vorbereitung von Projekten der Mitgliedereinrichtungen

3. Zusammenarbeit mit dem Institut für Regionalforschung der Oberlausitz am IHI Zittau und kooperierenden Stipendienverbünden.

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die wissenschaftliche Kommission wird von ihrem Vorsitzendem unter Einhaltung einer Frist von drei  Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Sitzung der Kommission. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder (einschließlich der Fördermitglieder) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten der Akademie, Finanzlage, Ergebnis der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes

2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

3. Vorschläge zur Satzungsänderung

4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

6. Auflösung des Vereins

Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung der geltenden Bestimmungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, ist stattzugeben, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche Forderung per Unterschrift unterstützt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen in schriftlicher Form sind bis zu fünf Stimmen pro anwesendem Mitglied möglich. Sie beschließt über Sachanträge und Wahlvorschläge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs beim Vorsitzenden des Vorstandes. Bei später gestellten Anträgen steht es dem Vorstand frei, diese verspätet gestellten Anträge ebenfalls der Versammlung zur Behandlung vorzulegen.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung der Akademie „Herrnhut“

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder sowie einer Dreiviertel-Mehrheit der wissenschaftlichen Kommission beschlossen werden.

Bei Auflösung der Körperschaft (AH e.V.) oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (AH e.V.) an die „Oberlausitzer Gesellschaft der Wissenschaften“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Übergangsregelung

Der Vorstand erhält das Mandat, alle mit der Eintragung ins Vereinsregister verbundenen redaktionellen Veränderungen der Satzung in Vertretung der Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Regelung entfällt mit Eintragung ins Vereinsregister.

§ 13 Inkrafttreten

Die erste Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 06.01.2011 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

Herrnhut, den 6. Januar 2011

Geändert nach Prüfung durch das Finanzamt und Änderungen der Mitgliederversammlungen vom 29.3.2012, vom 11.6. und 23.11.2013